YZ Caravan UG
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Geschäftsführer: Tobias Knabe
Firmensitz: Werftstraße 8, 15713 Königs Wusterhausen OT Niederlehme, Deutschland
Registergericht: Amtsgericht Cottbus
Registernummer: HRB 13847 CB
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE321139321
Inhaltlich verantwortlich: YZ Caravan UG
Urheberschutz und Nutzung
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ALLGEMEINE VERMIETUNGSBEDINGUNGEN Stand 31.10.2021
§ 1 Begriffsbestimmungen (1) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(2) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§ 2 Mietgegenstand/Mietpreisbindung
(1) Mietobjekt: Der Mieter erhält mit mit Abschluss des Mietvertrags das Recht, ein Fahrzeug der vereinbarten Fahrzeugklasse (es sei denn, es ist ausdrücklich ein Vertrag über ein konkret angebotenes Fahrzeug erklärt worden) für den festgelegten Mietzeitraum im Rahmen dieser Miet– und Nutzungsbedingungen zu nutzen. Die nachfolgenden Miet- und Nutzungsbedingungen gelten für alle zwischen Mieter und Vermieter getroffenen Vereinbarungen über die zeitweise Überlassung von Fahrzeugen. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Diese Miet- und Nutzungsbedingungen gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Miet- und Nutzungsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltslos vornimmt.
(2) Ausschluss Reiseleistung: Reiseleistungen sind von der Mietvereinbarung nicht umfasst; die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag – insbesondere die §§ 651a BGB – finden keine Anwendung.
(3) Mietpreisbindung: Der Mietpreis ergibt sich grundsätzlich aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisangabe des Vermieters auf der Übersichtsseite des zu mietenden Fahrzeuges. Eine vorgegebene Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeiten ergibt sich ebenfalls aus der bei Vertragsabschluss gültigen Angaben des Vermieters auf der Fahrzeugangebotsseite des zu mietenden Fahrzeuges. Es gelten jeweils die Preise der auf der Fahrzeugübersichtsseite angegebenen Saison, in die der Mietzeitraum fällt. Je nach Angebot des Vermieters und Auswahl des Mieters, können zu dem Tagesmietpreis noch weitere Leistungen, wie zum Beispiel eine Servicegebühr, Kosten für Campingzubehör, Kosten für Küchenausstattung oder eine Endreinigung hinzu berechnet werden, deren Höhe ebenfalls aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisangabe auf der Fahrzeugangebotsseite des zu mietenden Fahrzeuges zu entnehmen ist. Kosten für Sonderreinigungen sind hiervon ausgenommen.
(4) Mietpreis: Der Mietzins berechnet sich pro Nacht. Abhol- und Rückgabe erfolgen in dem vom Vermieter angegebenen Zeitfenster oder nach individueller Vereinbarung.
(5) Irrtum: Irrtümer berechtigen den Vermieter zur Anfechtung der Erklärung, wenn durch diese Preise ausgewiesen werden, die in einem erkennbar groben wirtschaftlichen Missverhältnis zur geboten Leistung stehen und der Abschluss eines Vertrages zu den Konditionen den Vermieter mehr als unbillig benachteiligen würde. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Anfechtung.
§ 3 Vertragsschluss/-bindung
(1) Vertragsschluss: Der Vertrag kommt erst zustande, wenn dem Mieter vom Vermieter oder einem von diesem Beauftragten die Buchung in Textform (E-Mail) bestätigt wird. Es gelten die in der Email bestätigten Entgeltbedingungen für die Nutzung des Mietfahrzeuges. Mieter und Vermieter sind verpflichtet, bei Änderungen über wesentliche Vertragsinhalte den Vertragspartner unverzüglich unaufgefordert bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses in Kenntnis zu setzen. Dies gilt auch für Änderungen der Rechnungsanschrift.
(2) Kein Widerrufsrecht: Einem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, wenn dieses nicht in den gesetzlich genannten Fällen ausgeschlossen oder erloschen ist. Fernabsatzverträge sind dabei Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Fernkommunikationsmittel sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Telefonanrufe, E-Mails, SMS. Das gesetzliche Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen in dem Bereich der Kraftfahrzeugvermietung, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.
(3) Umbuchung; Verspätung: Ein späterer Antritt des Mietverhältnisses innerhalb des vereinbarten Mietzeitraumes ist dem Vermieter spätestens am Tag des Vertragsbeginns in Textform anzuzeigen, um sodann, falls dem Vermieter möglich, einen späteren Antrittstermin durch Abholung zu vereinbaren. Ein Anspruch des Mieters auf eine Übergabe zu einem späteren Zeitpunkt besteht nicht. Erfolgt keine entsprechende Mitteilung des Mieters (Verhinderungsanzeige), dass dieser den vertragsgemäßen Mietzeitraum später antreten möchte, so stehen dem Vermieter nach Ablauf des vereinbarten Übergabezeitpunkts die vollen 95% der Gesamtmiete als Stornierungskosten auch dann zu, wenn der Mieter zu einem späteren Zeitraum, welcher noch innerhalb des ursprünglich vereinbarten Mietzeitraumes liegt, Anspruch auf Erfüllung durch Übergabe der Mietsache begehrt.
(4) Vorzeitige Rückgabe: Bei Rückgabe der Mietsache vor Ablauf des vereinbarten Mietzeitraumes besteht kein Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Mietpreises. Der Mieter hat das Risiko der Verschlechterung oder des Untergangs der Mietsache für den Zeitraum der vertraglichen Mietdauer auch dann zu vertreten, wenn der Vermieter das Mietfahrzeug aus berechtigten Gründen nicht vor Ablauf der Mietdauer zurücknehmen und die Übergabe bestätigen konnte.
§4 Rücktritt Mietvertrag / Stornierungsgebühren / No-Show / Umbuchung
(1) Rücktritt: Der Vermieter gewährt dem Mieter abweichend von der allgemeinen rechtlichen Behandlung von Mietverhältnissen ein besonderes vertragliches Rücktrittsrecht, welches gestaffelt nach dem Zeitpunkt des Eingangs einer schriftlichen Rücktrittsbekundung des Mieters gegenüber dem Vermieter wie folgt ausgestaltet ist:
a) Bei Rücktrittserklärung bis spätestens 90 Tage vor Mietbeginn sind 20% der Gesamtmietsumme als Stornierungskosten fällig, was im Regelfall der Höhe der Anzahlungsleistung entspricht.
b) Bei Rücktrittserklärung ab 90 Tage bis spätestens 31 Tage vor Mietbeginn sind 30% der Gesamtmietsumme als Stornierungskosten fällig. Überzahlte Beträge werden dem Mieter nach Aufrechnung erstattet.
c) Bei Rücktrittserklärung ab 30 Tagen bis spätestens 14 Tagen vor Mietbeginn sind 50% der Gesamtmietsumme als Stornierungskosten fällig. Überzahlte Beträge werden dem Mieter nach Aufrechnung erstattet.
d) Bei Rücktrittserklärung ab 13 Tagen oder weniger vor Mietbeginn sind 90% der Gesamtmietsumme als Stornierungskosten fällig. Überzahlte Beträge werden dem Mieter nach Aufrechnung erstattet.
e) Bei Nichtannahme des Mietfahrzeuges durch das Unterlassen der Übernahme (No-Show) sind 100% der Gesamtmietsumme als Stornierungskosten fällig. Überzahlte Beträge werden dem Mieter nach Aufrechnung erstattet. Dem Mieter wird der Abschluss einer Reiserücktritts-kostenversicherung empfohlen.
(2) Umbuchung: Eine Umbuchung des vereinbarten Mietzeitraumes ist nach Absprache mit dem Vermieter und freier Verfügbarkeit mindestens nach Maßgabe der Fristen für den Rücktritt analog möglich. Umbuchungen sind gegebenenfalls in Verbindung mit den gestaffelten Stornierungskosten möglich. Dem Vermieter steht es frei, auf die Geltendmachung von Umbuchungsgebühren ganz zu verzichten.
Regelung in Verbindung mit der Coronavirus-Erkrankung (COVID-19): Bei einer Stornierung fallen die oben genannten Kosten an. Eine Buchung kann auf Kulanz bis zu 12 Monate kostenfrei verschoben werden. Saisonale Preisanpassungen sind dabei jedoch möglich. Das Fahrzeug kann nur nach Verfügbarkeit gebucht werden, ein Rechtsanspruch auf einen gewünschten Buchungszeitraum besteht dabei nicht.
§ 5 Fahrzeug
(1) Fahrzeugzustand: Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem Zustand mit vollem Kraftstofftank übergeben. Optische Beeinträchtigungen wie z.B. Dellen, Lackschäden, Kratzer oder Parkrempler, stellen keine Fahrzeugmängel dar und sind vom Mieter zu akzeptieren, sofern die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs dadurch nicht beeinträchtigt ist. Das Fahrzeug wird innen und außen gereinigt übergeben.
(3) Übergabeprotokoll (Check-in): Der genaue Zustand des Fahrzeugs ergibt sich aus dem bei der Übergabe des Fahrzeugs von Mieter und Vermieter gemeinsam zu erstellenden Übergabeprotokolls im Rahmen des Check-ins, bei dem eine Einweisung in die Betriebsfunktionen des Mietfahrzeuges für den Mieter verpflichtend vorgenommen wird. Dieses Protokoll wird Bestandteil des Mietvertrags und nach Abschluss der jeweiligen Prüfpunkte von beiden Parteien unterzeichnet. Das Protokoll enthält dabei u.a., wenn auch nicht abschließend, Angaben zum Schadenstand (sichtbare Mängel und Beschädigungen) des Mietfahrzeuges, den Status der Kraftstoffbefüllung und des Reinigungszustandes des Mietfahrzeuges von innen wie außen. Ebenso erfolgt in der Regel eine Inventarfeststellung und Überprüfung der Vollständigkeit der Anlagen und Unterlagen, die zum verkehrsgemäßen Betrieb des Fahrzeuges notwendig sind (Papiere, Umweltplakette, Anbauteile etc.). Schadenersatzansprüche des Mieters aufgrund später angezeigter Mängel sind mit Ausnahme offensichtlicher Schäden ausgeschlossen.
(4) Rückgabeprotokoll (Check-out): Bei Rückgabe des Mietfahrzeuges wird analog zum Übergabeprotokoll ein Rückgabeprotokoll erstellt, dass sich an den im Check-in festgehaltenen Punkten orientiert. Abweichungen von dem bei Übergabe dokumentierten Zustand des Fahrzeuges, wie Beschädigungen, Fehlteile oder sonstige Verschlechterungen gehen verschuldensunabhängig zu Lasten des Mieters, der hinsichtlich eines mangel- oder fehlerhaften Übergabeprotokolls beweislastig ist. Schäden die durch erschwerte Bedingungen (Nässe, Dunkelheit, grobe Verschmutzung) nicht gesehen werden konnten, und erst nach erfolgter Reinigung durch den Vermieter festgestellt werden, können dem Mieter in einer frist von 3 Tagen nach Rückgabe des Fahrzeuges angezeigt werden, dies betrifft das Fahrzeug von außen und innen.
(5) Ersatzfahrzeug ohne Verschulden: Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch des Fahrzeuges ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen, ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Gelingt dies nicht wird der Mieter von der Verpflichtung zur Zahlung der Miete befreit. Bereits gezahlte Beträge sind an den Mieter zu erstatten. Akzeptiert der Mieter ersatzweise ein Fahrzeug einer niedrigeren Preisgruppe, wird die Preisdifferenz dem Mieter erstattet.
(6) Ersatzfahrzeug bei Verschulden / Vertretenmüssen: Der Vermieter kann die Stellung eines Ersatzfahrzeuges aus berechtigtem Grund verweigern, wenn das Fahrzeug durch vom Mieter zu vertretende Umstände oder Verschulden zerstört oder seine Nutzung eingeschränkt oder unmöglich gemacht wurde. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen. Stellt der Vermieter trotz Verschulden des Mieters ein Ersatzfahrzeug, so kann er alle hierdurch entstehenden höheren Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten zu Lasten des Mieters berechnen, wenn dieser die Annahme des Ersatzfahrzeuges erklärt hat.
§ 6 Nutzung des Fahrzeugs
(1) Fahrer, Fahrerlaubnis: Das Mietfahrzeug darf nur von Personen gefahren werden, die über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen, alter als 23 Jahre und jünger als 75 Jahre sind. Die Berechtigung zum Führen des Mietfahrzeuges richtet sich nach den individuell vereinbarten Vertragsbestandteilen und der Angaben zu zugelassenen Fahrzeugführern im Mietvertrag. Bei Abholung des Fahrzeuges ist dem Vermieter eine gültige Fahrerlaubnis, die zum Führen des gemieteten Fahrzeuges berechtigt, vorzulegen. Der Vermieter kann die Herausgabe des Fahrzeuges verweigern, bis ihm eine entsprechende Fahrerlaubnis vorgelegt wird.
(2) keine Gebrauchsüberlassung an Dritte: Das Fahrzeug darf nur von Personen geführt werden, die ausdrücklich im Mietvertrag als Fahrer zugelassen worden sind. Dem Mieter ist es davon abweichend nicht gestattet, das Fahrzeug Dritten zum Gebrauch zu überlassen. Der Vermieter behält sich im Falle der Zuwiderhandlung die Geltendmachung einer Strafgebühr in Höhe von 150 EUR vor. Schäden, die unter einem Verstoß gegen das Fahrverbot durch weitere Fahrer entstehen, sind verschuldensunabhängig vom Mieter zu vertreten, der in diesem Fall dem Vermieter gegenüber voll schadensersatzpflichtig ist. Der Vermieter behält sich das Recht der Abtretung seiner Ansprüche an Dritte vor.
(3) unzulässige Nutzung: Nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs insbesondere zu folgenden Zwecken:
a) gewerblichen Zwecke des Mieters (insb. gewerbliche Beförderung, Marketingzwecke),
b) Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen,
c) l Befahren von nicht gesicherten Nebenstraßen und unwegsamen Gelände, wie z.B. Feldwegen ohne befestige Fahrbahn; sowie von Schotter- und Waldwegen, wenn dies über das Befahren von genehmigten Anlagen zum Abstellen von Wohnautomobilien (Parken auf Campingflächen, Befahren von Grasflächen/Abstellflächen in Schrittgeschwindigkeit) hinausgeht,
c) Beförderung von gefährlichen Gütern, insb. leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen,
d) Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
e) Sonstige Nutzungen, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.
(4) Fahrtüchtigkeit: Das Fahren des Fahrzeugs unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel ist nicht gestattet.
(5) Wartungs- und Betriebsmittel: Der während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoff, Motoröl und andere Hilfs- und Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen. Grundsätzlich trägt der Vermieter die Kosten der Erhaltung der Mietsache. Kleine Instandsetzungen, wie zum Beispiel der Austausch von Leuchtmitteln, kann der Mieter nach Absprache mit dem Vermieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 150 € (inklusive Umsatzsteuer) je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges im Original und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.
(6) Sorgfaltspflichten: Der Mieter nutzt das ihm überlassene Fahrzeug in der zweckmäßigen Weise und unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorschriften wie insbesondere der Straßenverkehrsordnung und weiterer für die Benutzung maßgeblichen Bestimmungen zu Fahrzeugabmessungen und Zuladungen. Der Mieter behandelt das Fahrzeug mit Sorgfalt und unter Beachtung der technischen Regeln. Der Mieter befolgt die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Vermieters. Jeder Schadeneintritt am Fahrzeug oder Zubehör ist dem Vermieter ohne schuldhaftes Zögern zu melden. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges dieses ordnungsgemäß zu verschließen und gegen den Zugriff Dritter zu sichern, die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren.
(7) Obliegenheiten Werterhalt: Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten zu Folgendem verpflichtet:
a) Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern,
b) Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen auf einem gesicherten Gelände (z.B. geschützter Parkplatz oder umzäunter Campingplatz),
c) Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des Herstellers für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten. Bei Missachtung haftet der Mieter für Folgeschäden.
d) Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor jedem Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben des Herstellers richtigzustellen. e) Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Zur technischen oder optischen Veränderung an dem Mietfahrzeug ist der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt.
(8) Verkehrsunfälle: Bei Eintritt eines Straßenverkehrsunfalls (auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter) sowie im Fall der Verletzung von Personen im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeugs, die nicht unerheblich ist, bei Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden sowie bei Verlust des Fahrzeugs (insb. durch Diebstahl) hat der Mieter die Polizei zu verständigen und dem Vermieter das polizeiliche Aktenzeichen unverzüglich mitzuteilen. Das Verlassen des Unfallortes (§ 142 StGB) ohne entsprechende Anzeige bei der Polizei (oder in Bagatellfällen beim Geschädigten) ist nicht zulässig; der Mieter hat seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nachzukommen. Eine Verweigerung der Unfallaufnahme durch die Polizei ist vom Mieter nachzuweisen (z.B. durch konkrete Benennung der kontaktierten Polizeidienststelle und Bearbeiter, Datum und Uhrzeit der versuchten Anzeige). Eine Anerkennung von Ansprüchen des Unfallgegners ist zu unterlassen. Etwaige Erklärungen erfolgen zulasten der Haftung des Mieters. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich über Eintritt und Umstände des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Kleinere Beschädigungen im Rahmen von Bagatellen (Kratzer) sind bei Rückgabe des Fahrzeuges mitzuteilen. Bei Sachschäden am Fahrzeug, deren Behebung voraussichtlichen Kosten von mehr als 150 Euro (inklusive Umsatzsteuer) verursachen wird, bei Unfällen im Straßenverkehr, bei einer nicht nur unerheblichen Verletzung von Personen bei Benutzung des Fahrzeugs und bei Verlust des Fahrzeugs fertigt der Mieter einen schriftlichen Bericht über den Hergang des Schadeneintritts sowie eine Skizze an, die er dem Vermieter unverzüglich übermittelt. Der Unfallbericht soll Namen und Anschrift der beteiligten Personen, von Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen sowie die Haftpflichtversicherungen der am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge beinhalten.
(9) Musterabrechnung Schadensfall: Der Vermieter ist berechtigt, im Schadensfall zur Vermeidung von Ermittlungskosten Musterrechnungen für häufig anfallende Schadenarten zur Regulierung vorzulegen und deren Ausgleich als Abschlag zu verlangen. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 7 Rückgabe des Fahrzeugs
(1) Rückgabeverpflichtung: Das Fahrzeug ist mit vollem Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht mit vollem Tank zurückgegeben, kann der Vermieter vom Mieter die Kosten des Auftankens an einer Tankstelle seiner Wahl zzgl. einer Aufwandspauschale von 60,00 € inklusive Umsatzsteuer zzgl. zu den Betriebsstoffkosten verlangen. Der Vermieter kann die Kosten von der Kaution abziehen und einbehalten. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Vermieter haftet nicht für den Verlust von Gegenständen, die bei der Rückgabe im Mietfahrzeug zurückgelassen wurden.
(2) Verspätete Rückgabe: Bei einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeuges ist der Vermieter berechtigt, Gebühren für die Verspätung nach Maßgabe seiner jeweils gültigen Preisliste und der gebotenen Mindestmietdauer zu erheben, sowie bei einer erheblich verspäteten Rückgabe ggf. weitere Verzugsschäden geltend zu machen, die ihm entstanden sind, weil er nicht vertragsgemäß über das Fahrzeug verfügen konnte. Hierbei sind auch Schäden Dritter (weiterer Mieter), die diese gegenüber dem Vermieter aus Vertragsverletzung durch Verspätung oder Nichterfüllung geltend machen, umfasst, wenn diese auf die Verspätung des Mieters zurückzuführen sind. Der Vermieter ist hinsichtlich des ihm entstandenen Schadens beweispflichtig.
(3) Endreinigung: Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart wurde ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig gereinigt an den Vermieter zurückzugeben. Bei Buchung der Endreinigung beträgt die Pauschale 250 € inklusive Umsatzsteuer. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht oder teilweise nicht nach, so hat er dem Vermieter die durch die Reinigung entstehenden Kosten zu ersetzen, mindestens jedoch 150 € inklusive Umsatzsteuer. Hat der Mieter bei Rückgabe die Toilette nicht entleert und gereinigt, wird dafür eine Pauschale von 145 € inklusive Umsatzsteuer fällig. Hat der Mieter den Grauwassertank nicht entleert, wird dafür eine Pauschale in Höhe von 55 € inklusive Umsatzsteuer fällig. Auch diese Kosten kann der Vermieter von der geleisteten Kaution abziehen. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Keine Verlängerung: Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Auf die Regelungen des § 546a BGB (Verpflichtung des Mieters zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung und ggf. zur Zahlung weiteren Schadenersatzes) wird hingewiesen.
(5) Vorzeitige Rückgabe: Sofern kein den Mieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund vorliegt, ist bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. (siehe § 3). Bei einer nicht nur unerheblichen Verletzung von Personen bei Benutzung des Fahrzeugs und bei Verlust des Fahrzeugs fertigt der Mieter einen schriftlichen Bericht über den Hergang des Schadeneintritts sowie eine Skizze an, die er dem Vermieter unverzüglich übermittelt. Der Unfallbericht soll Namen und Anschrift der beteiligten Personen, von Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen sowie die Haftpflichtversicherungen der am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge beinhalten.
§ 8 Abtretung, Aufrechnung
Eine Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Mieters oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
§ 9 Kündigung
(1) Ende des Mietvertrages: Der Mietvertrag ist für den angegebenen Zeitraum abgeschlossen und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Mit der Fortsetzung des Gebrauchs über die Mietzeit durch den Mieter ist keine Verlängerung des Mietverhältnisses verbunden. § 545 BGB findet keine Anwendung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
(2) Technische Defekte: Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht für beide Parteien insbesondere dann, wenn nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte auftreten, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken (Motorschaden, Fenster undicht, Tür lässt sich nicht mehr verschließen o. Ä.) und diese nicht binnen einer angemessenen Frist nach der Anzeige an den Vermieter behoben werden konnten. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.
§ 10 Rücktrittsrecht des Vermieters
Der Vermieter ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt: a) wenn eine vereinbarte Vorauszahlung oder die Kaution auch nach Verstreichen einer Nachfrist nicht gemäß der Buchungs- und Zahlungsbedingungen geleistet wird, b) wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht, c) wenn der Vermieter keinen Versicherungsschutz nach den allgemein geltenden Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) durch eine Fahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen kann und eine Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht. § 11 Haftung des Vermieters Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters bei anfänglichen Mängeln ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet insoweit nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Auf Schadenersatz haftet der Vermieter unbeschränkt nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, in Fällen der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit oder in Fällen der Verletzung von Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Vermieters der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach dem Vertrag vorhersehbar und typisch ist. Leistungshindernisse bei Vertragsschluss sind analog zu behandeln. Eine weitergehende Haftung übernimmt der Vermieter nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern oder anderer Organe des Vermieters.
§ 12 Haftung des Mieters
(1) Allgemeine Haftung: Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeuges oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten haftet der Mieter für die Reparaturkosten, bei Verschulden für Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwerts. Daneben haftet der Mieter auch für etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Verdienstausfall (Mietausfall), Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und eine Verwaltungskostenpauschale.
(2) Haftungsfreistellung: Der Vermieter stellt den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung auf Basis der jeweils gültigen Musterbedingungen der AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung) vorbehaltlich einer Selbstbeteiligung am Mietfahrzeug frei. Die Selbstbeteiligung je Schaden ist in den Mietbedingungen angegeben.
(3) Ausnahme Haftungsfreistellung: Die Haftungsfreistellung aus § 12 Abs. 2 entfällt in Fällen schuldhaften oder grob fahrlässigen Verhaltens, sowie bei arglistigem Verhalten in Fällen, in denen die Verletzung der vertraglichen Pflicht keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadens hat.
(4) Haftung bei Verschulden und Vertreten müssen: Der Mieter haftet voll bei vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Pflichten, insbesondere für Schäden, die bei oder infolge einer nicht gestatteten Nutzung entstehen, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit haftet der Mieter in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Im Übrigen bleibt es bei der Geltung allgemeiner gesetzlichen Regelungen. Der Vermieter ist zur Abtretung seiner Haftungsansprüche an Dritte berechtigt. Die Haftung des Mieters bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist dabei vor allem, aber nicht abschließend, bei den folgenden Verstößen anzunehmen: a) Verstoß gegen Betriebsanweisungen des Vermieters, b) Nichtbeachtung gesetzlicher Bestimmungen (u.a. zu Fahrzeugabmessungen oder Zuladungsbestimmungen), c) Verstoß gegen eine Bestimmung des § 5 dieses Vertrages (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Überlassung an unberechtigte Dritte, unzulässige Nutzung, Fahren bei Fahruntüchtigkeit, Nichtbeachtung der Sorgfaltspflichten im Reparatur- und Wartungsfall) d) Nichtbeachtung der Bestimmungen zum Verhalten bei Verkehrsunfällen gem. § 4 Abs. 8; insbesondere Verlassen eines Unfallortes ohne Schadenanzeige bei der Polizei bzw. dem Unfallgegner.
(5) Haftung für Dritte: Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug auch das Verschulden von seinen Beifahrern und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem Mieter im oder am Fahrzeug befindet. Der Mieter haftet auch für das Verhalten aller weiteren, ggf. im Vertrag zugelassenen Fahrer; ihm obliegt eine Informationspflicht über die Geltung und den Inhalt dieser Miet- und Nutzungsbedingungen. Der Mieter verpflichtet sich zur Überprüfung der gültigen Fahrberechtigung- und Fahrtüchtigkeit eines weiteren Fahrers vor Fahrtantritt.
(6) Haftung sonstige Kosten: Alle weiteren Kosten, wie z.B. für Kraftstoff, Gas, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren und Bußgelder sind vom Mieter für die Dauer des Mietzeitraumes zu tragen. Der Vermieter behält sich vor, im Falle von Bußgeld-, Straf- oder sonstigen Verwarn- und oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, die er im Rahmen seiner Pflichten als Fahrzeughalter verwalten muss, dem Mieter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30 EUR zu berechnen, wenn der Nachweis erbracht ist, dass der zugrundeliegende Sachverhalt dem Mietzeitraum des Mieters zuzuordnen ist. Hierfür ist der vertraglich vereinbarte Mietzeitraum wie im Mietvertrag angegeben als ausreichend für den Beweis anzusehen. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 13 Verjährung
Schadenersatzansprüche des Mieters (mit Ausnahme Schäden an Leib, Leben und Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen schuldhafter oder grob fahrlässiger Eigenverursachung) verjähren 12 Monate ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Schadenersatzansprüche des Vermieters aus Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens 12 Monate nach Rückgabe der Mietsache. Polizeilich registrierte Schadensfälle hemmen den Beginn der Verjährung bis zum Einsichtszeitpunkt in die Ermittlungsakte, längstens jedoch um 6 Monate.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Vollständigkeit, Textform: Dieser Vertrag gibt die Abreden zwischen den Parteien vollständig wieder. Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie in Textform vereinbart werden; dies gilt auch für den Verzicht auf das Textformerfordernis. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss auf das Vertragsverhältnis und keine bindende Wirkung auf das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis.
(2) Rechtswahl und Gerichtsstand: Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Mieter und dem Vermieter unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt Satz 1 nur insoweit, als durch die Rechtswahl nicht der Schutz zwingender Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterlaufen wird. Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten - ist im kaufmännischen Verkehr am Sitz des Vermieters. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters.
(3) Datenschutz: Der Mieter nimmt davon Kenntnis, dass der Vermieter Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder nach der Datenschutz-Grundverordnung zum Zwecke der Durchführung und Abwicklung des Mietvertrags erheben. Der Vermieter kann Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, an Dritte, insbesondere beim Abschluss einer zusätzlich angebotenen Versicherung an den entsprechenden Versicherungs-dienstleister oder an den für die Abwicklung elektronischer Zahlungen beauftragten Zahlungsdienstleister weitergeben. Eine Übermittlung von Daten kann zudem an zuständige Behörden im Rahmen der Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder einer etwaigen Strafverfolgung erfolgen, sofern nicht Interessen des Mieters als schutzwürdiger zu bewerten sind. Eine anderweitige Weitergabe von personenbezogenen Daten erfolgt nicht ohne vorherige Einwilligung des Mieters.
(5) Salvatorische Klausel
Die Regelungen dieses Mietvertrages gelten vorrangig, gesetzliche Regelungen geltend hilfsweise ergänzend. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder undurchführbar sein oder sollten sie ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung. Der Mietvertrag gilt in Verbindung mit den beigefügten Miet- und Nutzungsbestimmungen. Teile des Vertrages sind geistiges Eigentum der Fair Camper GmbH und dürfen von Dritten weder kopiert noch außerhalb des konkreten Vermittlungsverhältnisses verwendet werden.
DATENSCHUTZERKLÄRUNG NACH DER DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG („DSGVO“)
I. NAME UND ANSCHRIFT DES VERANTWORTLICHEN
Der Verantwortliche im Sinne der „DSGVO“ und anderer nationaler Datenschutzgesetze der Mitgliedsstaaten sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist die:
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15713 Königs Wusterhausen OT Niederlehme
E-Mail: info@yachtzentrum-ds.de
Website: www.yachtzentrum-ds.de
II. DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER
Sie erreichen unseren Datenschutzbeauftragten auf folgenden Wegen:
Anna- Luise Knabe
Werftstraße 8
15713 Königs Wusterhausen OT Niederlehme
E-Mail: info@yz-caravan.de
Beim klicken auf den Link "Kontaktformular", gelangen Sie über eine gesicherte Seite (https), direkt zu unserem Datenschutzbeauftragten.
III. GRUNDSÄTZLICHES ZUR VERARBEITUNG IHRER PERSONENBEZOGENEN DATEN
1. Was ist denn „Verarbeitung personenbezogener Daten“?
Personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO sind sämtliche Informationen, die sich auf die Lebensumstände einer natürlichen Person beziehen, also z. B. Daten wie Ihr Name, Ihre Adresse, Ihr Geburtsdatum usw.
Darüber hinaus gelten auch „Kenn-Nummern“ als personenbezogene Daten, sofern diese Kenn-Nummern eindeutig Ihrer Person zugeordnet werden können wie z. B. Ihre Telefonnummer, Ihre Kundennummer, Ihre E-Mail-Adresse, Ihre Kontonummer und Kreditkartennummer, oder die IP-Adresse Ihres Computers.
Sofern derartige Informationen unkenntlich gemacht bzw. “anonymisiert” werden und nicht mehr Ihrer Person zugeordnet werden können, sind es keine personenbezogenen Daten mehr.
Unter einer „Verarbeitung personenbezogener Daten“ versteht man alles, was mit diesen personenbezogenen Daten passieren kann, also das Erfassen, Speichern, Anpassen oder Verändern, Abfragen, Übertragen, Abgleichen, Verknüpfen oder Löschen.
2. Wir verarbeiten Ihre Daten stets auf einer Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur erlaubt, wenn eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO besteht, also z.B. wenn Sie uns Ihre Einwilligung gegeben haben, wenn Sie eine Buchung bei uns tätigen wollen, oder wenn wir unser berechtigtes Interesse für die Verarbeitung geltend machen.
Zur Durchführung von Dienstleistungen und Kaufverträgen (Anbahnung, Abschluss, Abwicklung, Gewährleistungen und Rückabwicklung), für unsere Servicedienste, die technische Administration, eigene Marketingzwecke und der Sicherstellung der zwischen Ihnen und uns bestehenden Korrespondenz erheben wir für die Auftragsabwicklung wie auch zur Eröffnung eines Kundenkontos personenbezogene Daten, die im Einzelnen umfassen: Name, Kontaktdaten, Zahlungsdaten, eMail, Telefonnummer. Eine Weitergabe ihrer Daten kann grundsätzlich an mehrere Unternehmen erfolgen, soweit dies zur Abwicklung unserer Vertragsbeziehung erforderlich ist, insbesondere in folgenden Fällen:
a) Eine Weitergabe erfolgt stets zum Zwecke der Materiallieferung an das von uns hierfür beauftragte Partnerunternehmen. Die Weitergabe umfasst nur solche Daten, die für eine Zusendung der erforderlichen Ware erforderlich sind.
b) Werden für den Zahlungsvorgang Zahlungsdienste in Anspruch genommen (bspw. Paypal, Visa, Mastercard etc.), werden Ihre Daten an die genutzten Zahlungsintermediäre weitergegeben. Selbiges gilt mit Blick auf die mit der Zahlung beauftragten Kreditinstitute.
c) Bei Zahlungsstörungen kann eine Forderung an ein Inkassounternehmen abgetreten werden. Außerdem können Informationen an Auskunfteien übersandt werden. Die Weitergabe der hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten richtet sich nach den Ausführungen zur BONITÄTSPRÜFUNG. (vgl. hierzu MUSTER)
Darüber hinaus werden Ihre personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, sofern wir dazu nicht gesetzlich verpflichtet sind oder Sie uns zuvor eine entsprechende Einwilligung erteilt haben.
Sofern Sie damit einverstanden sind und uns Ihre Einwilligung geben, erfassen und verarbeiten wir darüber hinaus weitere Informationen zu Ihrer Person – z.B. die Häufigkeit der Auftragserteilung und deren verbundene Geschäftsaktivitäten. Mit diesen zusätzlichen Informationen können wir die Qualität unserer unserer Dienstleistungen für Sie verbessern (Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO).
Wir weisen darauf hin, dass auf dieser Web-Seite Google Fonts genutzt werden und dynamisch eingebunden sind. Beim Besuch unserer Webseite werden also Daten an Google weitergegeben. Google hat seinen Sitz in den USA und unterliegt einem Datenschutzgesetz, das allgemein personenbezogene Daten nicht in demselben Maße schützt, wie es in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Fall ist.
Verwendung von Cookies
Auf unserer Webseite verwenden wir Cookies. Hierbei handelt es sich um kleine Textdateien, die auf Ihrem Endgerät abgelegt werden. Die meisten der von uns verwendeten Cookies werden nach Ende der Browsersitzung, also nach dem Schließen Ihres Browsers, wieder gelöscht (sog. Sitzungscookies). Andere Cookies verbleiben auf Ihrem Endgerät und ermöglichen uns oder unseren Partnerunternehmen, Ihren Browser bei Ihrem nächsten Besuch wiederzuerkennen (sog. persistente Cookies).
3. Wir speichern Ihre Daten nur so lange wie nötig
Personenbezogene Daten zu Ihrer Person werden gelöscht, wenn die Daten nicht mehr benötigt werden und keine der oben genannten Rechtsgrundlagen mehr besteht. Eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht, welche unser Unternehmen beachten muss, kann zu einer längeren Aufbewahrung führen.
Wir können Ihre Daten länger aufbewahren – z.B. für eine verbesserte Dienstleistung Ihnen gegenüber -, sofern Sie uns auch hierzu Ihre Einwilligung geben oder wir berechtigtes Interesse haben.
Sofern wir Ihre personenbezogenen Daten aus technischen Gründen nicht löschen können, werden Ihre Daten auf alle Fälle von einer weiteren Verarbeitung ausgeschlossen („gesperrt“).
Sie erhalten jederzeit ohne Angaben von Gründen kostenfrei Auskunft über Ihre bei uns gespeicherten Daten. Sie können jederzeit Ihre bei uns erhobenen Daten sperren, berichtigen oder löschen lassen. Sie können jederzeit die uns erteilten Einwilligung zur Datenerhebung und Verwendung ohne Angaben von Gründen widerrufen. Wenden Sie dazu an [info@yz-caravan.de].
Ohne die Einwilligung des Kunden wird der Anbieter Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.